Beamten-Brutto-Netto-Rechner
Besoldung, Familienzuschlag und Beihilfe: Was Bundesbeamten netto bleibt.
Arbeit & Gehalt
Berechne dein Nettogehalt für 2026: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und alle Sozialabgaben – nachvollziehbar aufgeschlüsselt.
Dieser Fall wird nicht abgebildet
Wurde dir das Fahrzeug bereits vor dem 1. Januar 2019 privat überlassen, gilt dauerhaft die frühere Regelung: Der Bruttolistenpreis wird um die Kosten des Batteriesystems gemindert (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 EStG). Dafür braucht es die Batteriekapazität in Kilowattstunden – eine Angabe, die dieser Rechner nicht abfragt.
Damit dir kein falsches Ergebnis angezeigt wird, rechnet der Rechner diesen Fall nicht. Den geldwerten Vorteil weist deine Gehaltsabrechnung aus.
Auszahlung
2.605,50 €
Steuern gesamt
524,50 €
Sozialabgaben gesamt
870,00 €
Nettoquote
65,1 %
| Position | Monat | Jahr |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 4.000,00 € | 48.000,00 € |
| Steuern gesamt | 524,50 € | 6.294,00 € |
| Sozialabgaben gesamt | 870,00 € | 10.440,00 € |
| Auszahlung | 2.605,50 € | 31.266,00 € |
| Nettoquote | 65,1 % des Bruttogehalts bleiben übrig | |
| Abgabenquote | 34,9 % gehen an Steuern und Sozialversicherung | |
Von 4.000 € brutto im Monat bleiben 2.606 € zur Auszahlung. Das sind 65,1 % des Bruttogehalts. 525 € entfallen auf Steuern und 870 € auf Sozialabgaben.
Jahresbrutto: 48.000,00 € · Jahresnetto:31.266,00 € · Steuerpflichtiges Brutto:4.000,00 € · Geldwerter Vorteil:0,00 € · Entgeltumwandlung: 0,00 €· Berechnungsstand: 2026
So verteilt sich dein Bruttogehalt auf Nettolohn, Steuern und Sozialabgaben.
| Position | Je Abrechnungszeitraum | Pro Jahr |
|---|---|---|
| Lohnsteuer | 524,50 € | 6.294,00 € |
| Krankenversicherung | 350,00 € | 4.200,00 € |
| Pflegeversicherung | 96,00 € | 1.152,00 € |
| Rentenversicherung | 372,00 € | 4.464,00 € |
| Arbeitslosenversicherung | 52,00 € | 624,00 € |
| Abzüge gesamt | 1.394,50 € | 16.734,00 € |
| Nettogehalt | 2.605,50 € | 31.266,00 € |
Neben dem Bruttogehalt zahlt der Arbeitgeber eigene Beitragsanteile. Sie stehen nicht auf deiner Gehaltsabrechnung, gehören aber zum Arbeitsplatz dazu.
| Position | Je Abrechnungszeitraum | Pro Jahr |
|---|---|---|
| Bruttogehalt | 4.000,00 € | 48.000,00 € |
| Krankenversicherung | 350,00 € | 4.200,00 € |
| Pflegeversicherung | 72,00 € | 864,00 € |
| Rentenversicherung | 372,00 € | 4.464,00 € |
| Arbeitslosenversicherung | 52,00 € | 624,00 € |
| Insolvenzgeldumlage (U3) | 6,00 € | 72,00 € |
| Arbeitgeberaufwand | 4.852,00 € | 58.224,00 € |
Auf 48.000,00 € Bruttogehalt im Jahr kommen 10.224,00 € an gesetzlichen Arbeitgeberanteilen und Umlagen – ein Aufschlag von 21,3 %. Der Arbeitsplatz kostet damit 58.224,00 € im Jahr, ohne die unten genannten betriebsabhängigen Positionen.
Der ausgewiesene Arbeitgeberaufwand ist das Bruttogehalt zuzüglich der gesetzlichen Arbeitgeberanteile und der Insolvenzgeldumlage. Er ist nicht der vollständige Personalkostensatz eines Betriebs. Nicht enthalten sind:
Diese Positionen hängen von Krankenkasse, Betriebsgröße, Gewerbezweig und Tarif ab. Sie lassen sich nicht allgemeingültig berechnen, ohne einen falschen Eindruck von Genauigkeit zu erzeugen.
Vom Bruttogehalt werden zwei Blöcke abgezogen: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Beide folgen unterschiedlichen Regeln.
Die Beiträge werden nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Für 2026gelten diese Arbeitnehmeranteile:
Beitragsbemessungsgrenzen 2026: 69.750 € im Jahr für Kranken- und Pflegeversicherung, 101.400 € im Jahr für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Oberhalb dieser Grenzen steigen die Beiträge nicht weiter.
Die Lohnsteuer wird auf den Jahresarbeitslohn berechnet. Davon werden zunächst die Pauschbeträge und die Vorsorgepauschale abgezogen:
zu versteuerndes Einkommen = Jahresbrutto − Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) − Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €) − Vorsorgepauschale
In Steuerklasse II kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hinzu, in Steuerklasse III wird das Splittingverfahren angewendet. Auf das Ergebnis wird der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG angewendet – mit einem Grundfreibetrag von 12.348 € im Jahr 2026. Für die Steuerklassen V und VI gilt das besondere Verfahren nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG.
Der Solidaritätszuschlag fällt erst an, wenn die Jahreslohnsteuer die Freigrenze von 20.350 € übersteigt. Direkt darüber greift eine Überleitungszone von 11,9 %, erst danach der volle Satz von 5,5 %. Die Kirchensteuer beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in allen anderen Bundesländern. Kinderfreibeträge wirken sich beim Lohnsteuerabzug ausschließlich auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus.
4.000 € brutto im Monat, Steuerklasse I, Nordrhein-Westfalen, gesetzlich versichert, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 %, keine Kirchensteuer. Für andere Jahre stellst du oben das Abrechnungsjahr um:
Der Rechner kennt die Jahre 2025 und 2026 und verwendet je Jahr ausschließlich dessen amtliche Werte: Einkommensteuertarif und Vorsorgepauschale aus dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums – für 2026 vom 12.11.2025, für 2025 aus dem geänderten Plan vom 22.01.2025 – sowie die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen des jeweiligen Jahres. Werte eines Jahres werden nie für ein anderes verwendet.
Die Lohnsteuer folgt dem amtlichen Programmablaufplan und stimmt für beide Jahre exakt mit den offiziellen Prüftabellen des Bundesfinanzministeriums überein – geprüft für gesetzlich und für privat Versicherte in allen sechs Steuerklassen. Abweichungen zur echten Gehaltsabrechnung entstehen durch Sonderfälle, die dieser Rechner bewusst nicht abbildet.
Unter „Weitere Angaben“ lassen sich berücksichtigen: private Krankenversicherung mit Arbeitgeberzuschuss, ein Freibetrag aus ELStAM, ein Firmenwagen mit 1-%-, 0,5-%- oder 0,25-%-Regelung samt Fahrten zur Arbeit, weitere Sachbezüge, eine Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge sowie eine fehlende Versicherungspflicht in der Renten- oder Arbeitslosenversicherung.
Nicht abgebildet sind das Faktorverfahren in Steuerklasse IV, Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Versorgungsbezüge, der Altersentlastungsbetrag, vermögenswirksame Leistungen sowie die Sonderregeln für Minijob und Übergangsbereich. Maßgeblich bleibt immer die Abrechnung des Arbeitgebers.
Der häufigste Grund ist ein abweichender Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse – er steht auf deiner Gehaltsabrechnung. Freibetrag, Dienstwagen und Entgeltumwandlung kannst du unter „Weitere Angaben“ eintragen. Nicht abbilden lassen sich vermögenswirksame Leistungen und Einmalzahlungen in einzelnen Monaten.
Beim Lohnsteuerabzug werden Vorsorgeaufwendungen nicht in tatsächlicher Höhe, sondern pauschal berücksichtigt. Diese Vorsorgepauschale mindert das zu versteuernde Einkommen und damit die Lohnsteuer. Sie ist nicht identisch mit den tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen.
Seit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz zahlen kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren einen Zuschlag von 0,6 %. Umgekehrt sinkt der Beitrag ab dem zweiten Kind um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind, solange die Kinder unter 25 Jahre alt sind.
Der Rechner rechnet für jedes Jahr mit dessen eigenen amtlichen Werten. Umschalten kannst du oben im Feld Abrechnungsjahr.
Berechnungsstand 2025 – geänderter Programmablaufplan des BMF vom 22.01.2025 (endgültig)
Berechnungsstand 2026 – Programmablaufplan des BMF vom 12.11.2025 (endgültig)
Der Rechner bildet den laufenden Arbeitslohn ab – gesetzlich wie privat krankenversichert, auf Wunsch mit ELStAM-Freibetrag, Firmenwagen, Sachbezügen und Entgeltumwandlung. Nicht abgebildet sind das Faktorverfahren, Einmalzahlungen, Versorgungsbezüge, der Altersentlastungsbetrag, vermögenswirksame Leistungen sowie Minijob und Übergangsbereich.
Das Ergebnis ist eine Information und ersetzt keine Gehaltsabrechnung und keine Steuerberatung. Maßgeblich ist die Abrechnung deines Arbeitgebers.