Stundenlohnrechner
Monats- oder Jahresgehalt in einen realistischen Stundenlohn umrechnen.
Arbeit & Gehalt
Berechne dein Nettogehalt für 2026: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und alle Sozialabgaben – nachvollziehbar aufgeschlüsselt.
Nettogehalt
2.605,50 €
Steuern gesamt
524,50 €
Sozialabgaben gesamt
870,00 €
Nettoquote
65,1 %
Von 4.000 € brutto im Monat bleiben 2.606 € netto. Das sind 65,1 % des Bruttogehalts. 525 € entfallen auf Steuern und 870 € auf Sozialabgaben.
Jahresbrutto: 48.000,00 € · Jahresnetto:31.266,00 € · Berechnungsstand: 2026
So verteilt sich dein Bruttogehalt auf Nettolohn, Steuern und Sozialabgaben.
| Position | Je Abrechnungszeitraum | Pro Jahr |
|---|---|---|
| Lohnsteuer | 524,50 € | 6.294,00 € |
| Krankenversicherung | 350,00 € | 4.200,00 € |
| Pflegeversicherung | 96,00 € | 1.152,00 € |
| Rentenversicherung | 372,00 € | 4.464,00 € |
| Arbeitslosenversicherung | 52,00 € | 624,00 € |
| Abzüge gesamt | 1.394,50 € | 16.734,00 € |
| Nettogehalt | 2.605,50 € | 31.266,00 € |
Vom Bruttogehalt werden zwei Blöcke abgezogen: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Beide folgen unterschiedlichen Regeln.
Die Beiträge werden nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Für 2026gelten diese Arbeitnehmeranteile:
Beitragsbemessungsgrenzen 2026: 69.750 € im Jahr für Kranken- und Pflegeversicherung, 101.400 € im Jahr für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Oberhalb dieser Grenzen steigen die Beiträge nicht weiter.
Die Lohnsteuer wird auf den Jahresarbeitslohn berechnet. Davon werden zunächst die Pauschbeträge und die Vorsorgepauschale abgezogen:
zu versteuerndes Einkommen = Jahresbrutto − Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) − Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €) − Vorsorgepauschale
In Steuerklasse II kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hinzu, in Steuerklasse III wird das Splittingverfahren angewendet. Auf das Ergebnis wird der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG angewendet – mit einem Grundfreibetrag von 12.348 € im Jahr 2026. Für die Steuerklassen V und VI gilt das besondere Verfahren nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG.
Der Solidaritätszuschlag fällt erst an, wenn die Jahreslohnsteuer die Freigrenze von 20.350 € übersteigt. Direkt darüber greift eine Überleitungszone von 11,9 %, erst danach der volle Satz von 5,5 %. Die Kirchensteuer beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in allen anderen Bundesländern. Kinderfreibeträge wirken sich beim Lohnsteuerabzug ausschließlich auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus.
4.000 € brutto im Monat, Steuerklasse I, Nordrhein-Westfalen, gesetzlich versichert, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 %, keine Kirchensteuer:
Der Rechner verwendet ausschließlich die amtlichen Werte für 2026: den Einkommensteuertarif und die Vorsorgepauschale aus dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums vom 12.11.2025 sowie die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2026.
Die Lohnsteuer folgt dem amtlichen Programmablaufplan und stimmt für den laufenden Arbeitslohn mit der offiziellen Prüftabelle des Bundesfinanzministeriums überein. Abweichungen zur echten Gehaltsabrechnung entstehen durch Sonderfälle, die dieser Rechner bewusst nicht abbildet.
Nicht berücksichtigt sind private Krankenversicherung, Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge aus ELStAM, das Faktorverfahren in Steuerklasse IV, Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, geldwerte Vorteile, betriebliche Altersvorsorge, Versorgungsbezüge, der Altersentlastungsbetrag sowie Midijob- und Minijob-Regelungen.
Häufige Gründe sind ein abweichender Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse, ein eingetragener Freibetrag, Sachbezüge wie ein Dienstwagen, vermögenswirksame Leistungen, eine Entgeltumwandlung oder Einmalzahlungen in einzelnen Monaten.
Beim Lohnsteuerabzug werden Vorsorgeaufwendungen nicht in tatsächlicher Höhe, sondern pauschal berücksichtigt. Diese Vorsorgepauschale mindert das zu versteuernde Einkommen und damit die Lohnsteuer. Sie ist nicht identisch mit den tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen.
Seit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz zahlen kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren einen Zuschlag von 0,6 %. Umgekehrt sinkt der Beitrag ab dem zweiten Kind um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind, solange die Kinder unter 25 Jahre alt sind.
Berechnungsstand 2026 – Programmablaufplan des BMF vom 12.11.2025 (endgültig)
Verwendete Primärquellen:
Der Rechner bildet den laufenden Arbeitslohn gesetzlich versicherter Arbeitnehmer ab. Nicht abgebildet sind unter anderem private Krankenversicherung, ELStAM-Freibeträge, das Faktorverfahren, Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile, betriebliche Altersvorsorge, Versorgungsbezüge sowie Minijob- und Midijob-Regelungen.
Das Ergebnis ist eine Information und ersetzt keine Gehaltsabrechnung und keine Steuerberatung. Maßgeblich ist die Abrechnung deines Arbeitgebers.