Brutto-Netto-Rechner

Berechne dein Nettogehalt für 2026: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und alle Sozialabgaben – nachvollziehbar aufgeschlüsselt.

Brutto-Netto berechnen

Laufender Arbeitslohn ohne Einmalzahlungen.

Abrechnungszeitraum

Steuerklasse laut ELStAM.

Bestimmt Kirchensteuersatz und die Pflegeversicherung in Sachsen.

8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % der Lohnsteuer.

Zahl laut ELStAM, meist 0,5 je Kind. Wirkt auf Soli und Kirchensteuer.

Sozialversicherung

Bei privater Versicherung gibst du deinen Beitrag selbst ein.

Nur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung – der Wert steht auf der Bescheinigung deiner Versicherung.

Durchschnitt 2,9 % im Jahr 2026. Deine Kasse kann abweichen.

Zahl der Kinder unter 25 ab dem 2. Kind (höchstens 4). Senkt die Pflegeversicherung.

Kinderlose zahlen 0,6 % Zuschlag zur Pflegeversicherung.

Regelfall bei Angestellten.

Regelfall bei Angestellten.

Die Ergebnisse aktualisieren sich automatisch, sobald du eine Eingabe änderst.

Ergebnis

Nettogehalt

2.605,50 €

Steuern gesamt

524,50 €

Sozialabgaben gesamt

870,00 €

Nettoquote

65,1 %

Von 4.000 € brutto im Monat bleiben 2.606 € netto. Das sind 65,1 % des Bruttogehalts. 525 € entfallen auf Steuern und 870 € auf Sozialabgaben.

Jahresbrutto: 48.000,00 € · Jahresnetto:31.266,00 € · Berechnungsstand: 2026

Aufteilung des Bruttogehalts

So verteilt sich dein Bruttogehalt auf Nettolohn, Steuern und Sozialabgaben.

  • Netto: 2.605,50 €
  • Steuern: 524,50 €
  • Sozialabgaben: 870,00 €

Alle Abzüge im Detail

Arbeitnehmeranteile, alle Werte in Euro.
PositionJe AbrechnungszeitraumPro Jahr
Lohnsteuer 524,50 € 6.294,00 €
Krankenversicherung 350,00 € 4.200,00 €
Pflegeversicherung 96,00 € 1.152,00 €
Rentenversicherung 372,00 € 4.464,00 €
Arbeitslosenversicherung 52,00 € 624,00 €
Abzüge gesamt 1.394,50 € 16.734,00 €
Nettogehalt 2.605,50 € 31.266,00 €

So wird gerechnet

Vom Bruttogehalt werden zwei Blöcke abgezogen: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Beide folgen unterschiedlichen Regeln.

1. Sozialversicherung

Die Beiträge werden nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Für 2026gelten diese Arbeitnehmeranteile:

  • Krankenversicherung: 7,30 % (halber allgemeiner Beitragssatz) zuzüglich des halben Zusatzbeitrags deiner Krankenkasse
  • Pflegeversicherung: 1,80 %, für Kinderlose ab 23 Jahren zuzüglich 0,6 %, ab dem zweiten Kind abzüglich 0,25 % je Kind (in Sachsen 2,3 % statt 1,80 %)
  • Rentenversicherung: 9,30 %
  • Arbeitslosenversicherung: 1,30 %

Beitragsbemessungsgrenzen 2026: 69.750 € im Jahr für Kranken- und Pflegeversicherung, 101.400 € im Jahr für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Oberhalb dieser Grenzen steigen die Beiträge nicht weiter.

2. Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird auf den Jahresarbeitslohn berechnet. Davon werden zunächst die Pauschbeträge und die Vorsorgepauschale abgezogen:

zu versteuerndes Einkommen = Jahresbrutto − Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) − Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €) − Vorsorgepauschale

In Steuerklasse II kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hinzu, in Steuerklasse III wird das Splittingverfahren angewendet. Auf das Ergebnis wird der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG angewendet – mit einem Grundfreibetrag von 12.348 € im Jahr 2026. Für die Steuerklassen V und VI gilt das besondere Verfahren nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG.

3. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Der Solidaritätszuschlag fällt erst an, wenn die Jahreslohnsteuer die Freigrenze von 20.350 € übersteigt. Direkt darüber greift eine Überleitungszone von 11,9 %, erst danach der volle Satz von 5,5 %. Die Kirchensteuer beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in allen anderen Bundesländern. Kinderfreibeträge wirken sich beim Lohnsteuerabzug ausschließlich auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus.

Beispielrechnung

4.000 € brutto im Monat, Steuerklasse I, Nordrhein-Westfalen, gesetzlich versichert, kinderlos, Zusatzbeitrag 2,9 %, keine Kirchensteuer:

  • Lohnsteuer: 524,50 €
  • Solidaritätszuschlag: 0,00 € (Jahreslohnsteuer unter der Freigrenze)
  • Krankenversicherung: 350,00 €
  • Pflegeversicherung: 96,00 €
  • Rentenversicherung: 372,00 €
  • Arbeitslosenversicherung: 52,00 €
  • Nettogehalt: 2.605,50 € – das sind 65,1 % des Bruttogehalts

Häufige Fragen

Welche Werte gelten für die Berechnung?

Der Rechner verwendet ausschließlich die amtlichen Werte für 2026: den Einkommensteuertarif und die Vorsorgepauschale aus dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums vom 12.11.2025 sowie die Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2026.

Wie genau ist das Ergebnis?

Die Lohnsteuer folgt dem amtlichen Programmablaufplan und stimmt für den laufenden Arbeitslohn mit der offiziellen Prüftabelle des Bundesfinanzministeriums überein. Abweichungen zur echten Gehaltsabrechnung entstehen durch Sonderfälle, die dieser Rechner bewusst nicht abbildet.

Was ist nicht enthalten?

Nicht berücksichtigt sind private Krankenversicherung, Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge aus ELStAM, das Faktorverfahren in Steuerklasse IV, Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, geldwerte Vorteile, betriebliche Altersvorsorge, Versorgungsbezüge, der Altersentlastungsbetrag sowie Midijob- und Minijob-Regelungen.

Warum ist mein Nettogehalt trotzdem etwas anders?

Häufige Gründe sind ein abweichender Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse, ein eingetragener Freibetrag, Sachbezüge wie ein Dienstwagen, vermögenswirksame Leistungen, eine Entgeltumwandlung oder Einmalzahlungen in einzelnen Monaten.

Was bedeutet die Vorsorgepauschale?

Beim Lohnsteuerabzug werden Vorsorgeaufwendungen nicht in tatsächlicher Höhe, sondern pauschal berücksichtigt. Diese Vorsorgepauschale mindert das zu versteuernde Einkommen und damit die Lohnsteuer. Sie ist nicht identisch mit den tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen.

Warum zahlen Kinderlose mehr in die Pflegeversicherung?

Seit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz zahlen kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren einen Zuschlag von 0,6 %. Umgekehrt sinkt der Beitrag ab dem zweiten Kind um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind, solange die Kinder unter 25 Jahre alt sind.

Berechnungsstand und Quellen

Berechnungsstand 2026 – Programmablaufplan des BMF vom 12.11.2025 (endgültig)

Verwendete Primärquellen:

Der Rechner bildet den laufenden Arbeitslohn gesetzlich versicherter Arbeitnehmer ab. Nicht abgebildet sind unter anderem private Krankenversicherung, ELStAM-Freibeträge, das Faktorverfahren, Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile, betriebliche Altersvorsorge, Versorgungsbezüge sowie Minijob- und Midijob-Regelungen.

Das Ergebnis ist eine Information und ersetzt keine Gehaltsabrechnung und keine Steuerberatung. Maßgeblich ist die Abrechnung deines Arbeitgebers.