Beitragsbemessungsgrenze
Einkommensgrenze, bis zu der Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden – darüber steigen sie nicht weiter.
Auch: BBG, Beitragsbemessungsgrenzen
Sozialversicherungsbeiträge werden nicht unbegrenzt vom Einkommen erhoben. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze steigen sie mit dem Gehalt, darüber bleiben sie konstant. Wer mehr verdient, zahlt also absolut denselben Beitrag wie jemand genau an der Grenze.
Zwei Grenzen, nicht eine
Für Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt eine höhere Grenze als für Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Gehalt kann deshalb in der Krankenversicherung bereits gedeckelt sein, während in der Rentenversicherung noch jeder zusätzliche Euro verbeitragt wird.
Was das praktisch bedeutet
Oberhalb der Grenzen sinkt die prozentuale Belastung mit jedem zusätzlichen Euro, weil nur noch Steuern hinzukommen. Genau deshalb steigt die Nettoquote bei höheren Gehältern manchmal, statt zu fallen. Die Grenzen werden jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst und in einer Verordnung festgelegt.
Nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze: Diese entscheidet darüber, ob man sich privat krankenversichern darf – die Beitragsbemessungsgrenze nur darüber, bis zu welchem Betrag Beiträge anfallen.