Solidaritätszuschlag
Zuschlag auf die Lohn- und Einkommensteuer, der erst oberhalb einer Freigrenze anfällt.
Auch: Soli, Freigrenze, Milderungszone
Der Solidaritätszuschlag wird nicht auf das Einkommen erhoben, sondern auf die Steuer. Seit der Reform zahlt ihn nur noch eine Minderheit: Erst wenn die Jahreslohnsteuer eine Freigrenze übersteigt, fällt überhaupt etwas an.
Drei Bereiche
Unterhalb der Freigrenze: null. Direkt darüber greift eine Überleitungszone, in der der Zuschlag langsam ansteigt – so entsteht an der Grenze kein Sprung. Erst bei deutlich höheren Steuerbeträgen gilt der volle Satz von 5,5 Prozent der Steuer.
Was die Bemessungsgrundlage mindert
Für den Zuschlag wird die Steuer noch einmal neu berechnet – diesmal mit den Freibeträgen für Kinder. Wer Kinder hat, zahlt deshalb später und weniger Solidaritätszuschlag, obwohl die Lohnsteuer selbst unverändert bleibt.
In Steuerklasse III verdoppelt sich die Freigrenze, weil dort das Splittingverfahren angewendet wird.